Kleine Aufmerksamkeiten in der Apotheke als Zugabe zum Rezept-Medikament haben nun ein Ende. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6.6.2019 (Aktenzeichen: I ZR 206/17). Dabei ist es völlig egal, wie billig diese sind. Denn die Karlsruher Richter stellten klar, dass auch Geschenke im Centbereich verboten sind, wenn Kunden ein Rezept einlösen.
Hintergrund des Urteils ist das 2013 verschärfte Heilmittelwerbegesetz (HWG), das eine gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel anordnet. Diese müssen in Deutschland also überall das Gleiche kosten. Diese Preisbindung dürfen Apotheker auch nicht indirekt mit Geschenken oder Rabatten unterlaufen. Der BGH war bisher immer der Ansicht, dass Kleinigkeiten bis einen Euro trotzdem zulässig sind. Nun stellte er aber klar, dass auch „geringwertige Werbegaben“ ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig sind. So soll ein unerwünschter Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden.
Die Apotheker hatten sich bis zu der Entscheidung durchaus kreativ gezeigt und mit kleinen Aufmerksamkeiten in Form von Rabatten, Gutscheinen oder Geschenken bei ihren Kunden gepunktet. Dieses Praxis gehört jedoch nun der Vergangenheit an.