Grundsätzlich ist zwischen einer Befristung mit Sachgrund und ohne Sachgrund zu unterscheiden. Die Befristung mit Sachgrund ist in § 14 Abs. 1 TzBfG geregelt. Ist ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben, so kann der Arbeitsvertrag ohne Einschränkungen befristet werden. Das Gesetz zählt die geeigneten Sachgründe (etwa eine Vertretung) beispielhaft auf, daneben bestehen aber auch „ungeschriebene Sachgründe“. Grundsätzlich ist es zulässig, befristete Arbeitsverhältnisse auch mehrfach hintereinander zu vereinbaren. Dies bezeichnet man als „Kettenbefristung“.
Aber mit zunehmender Anzahl der hintereinander geschalteten, auf Sachgründe gestützten Befristungen und mit zunehmender Dauer der gesamten Vertragszeit steigt die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitgeber die gesetzlich gegebene Befristungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt hat, um seine Interessen einseitig und auf Kosten des Arbeitnehmerinteresses an einer unbefristeten Beschäftigung durchzusetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.07.2012 (https://openjur.de/u/543148.html) festgestellt.
Tatsächlich stehen aber Befristungen ohne Rechtsgrund im Arbeitsalltag an der Tagesordnung. Im Interesse des Arbeitnehmerschutzes erlaubt das Gesetz die Befristung ohne Sachgrund jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf eine kalendermäßige Befristung höchstens für die Dauer von zwei Jahren erfolgen. Ausnahmen sind möglich durch einen Tarifvertrag oder bei Unternehmen, die noch keine vier Jahre alt sind – hier erhöht sich die gesetzliche Höchstdauer der Befristung auf vier Jahre.
Grundsätzlich darf die Befristung lediglich dreimal verlängert werden, insgesamt darf dadurch die Zweijahresgrenze nicht überschritten werden. Auch hier sind Ausnahmen bei einem Tarifvertrag oder einem Unternehmen, das noch keine vier Jahre alt ist, möglich.
Eine Befristung ohne Sachgrund ist unzulässig, wenn in den letzten drei Jahren mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestand – unabhängig davon, ob dieses befristet oder unbefristet war. Erfasst sind allerdings nur solche zurückliegenden Befristungen, die dem aktuellen befristeten Vertrag unmittelbar vorausgehen.
Eine weitere Ausnahme gilt bei älteren Arbeitnehmern. Wer mindestens 52 Jahre alt ist, kann bis zu fünf Jahre befristet angestellt werden, wenn er zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war und Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Innerhalb der fünf Jahre ist auch eine unbegrenzte Verlängerung der Befristung möglich.
Oftmals entstehen Fehler auch bei der Verlängerung einer Befristung. Wichtig ist, dass der neue befristete Arbeitsvertrag noch vor dem Ende des alten Vertrages abgeschlossen werden muss. Ist der alte Vertrag dagegen schon ausgelaufen, kann eine neue Befristung nicht mehr wirksam vereinbart werden und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.