Boni erfreuen sich bei Arbeitnehmern meist großer Beliebtheit – bieten sich so doch attraktive zusätzliche Verdienstmöglichkeiten zum „normalen“ Fixgehalt. Wann man in arbeitsrechtlicher Hinsicht von einem Bonus spricht und wann nicht und welche Rechte und Pflichten sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang ergeben, erklärt der nachfolgende Beitrag.
Zunächst ist zu klären, was ein Bonus überhaupt ist. Allgemein wird darunter ein nicht feststehender Anteil des Gehalts verstanden. Häufig ist dieser von den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers und/oder vor allem von dem Erfolg des jeweiligen Unternehmens abhängig. Vereinbart werden diese Bonuszahlungen durch entsprechende Klauseln in dem zugrundeliegenden Arbeitspapier.
Wie sich aus dem Vorgesagten bereits ergibt, sind Arbeitgeber bei der Festlegung der Bonusmodalitäten nicht völlig frei. Zudem muss insbesondere die Einbeziehung eines bestehenden Betriebsrates beachtet werden. Denn regelmäßig sind bei entsprechenden Vereinbarungen „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“ betroffen, die in § 87 Abs. 1 Nr. 10 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats normieren. Anders sieht es hingegen aus, wenn kein kollektiver Sachverhalt vorliegt – also nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmern einen Bonus erhalten. So ist bei individuellen Vereinbarungen, die auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten sind, keine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich.
Wie sich aus dem Vorgesagten bereits ergibt, sind Arbeitgeber bei der Festlegung der Bonusmodalitäten nicht völlig frei. Zudem muss insbesondere die Einbeziehung eines bestehenden Betriebsrates beachtet werden. Denn regelmäßig sind bei entsprechenden Vereinbarungen „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“ betroffen, die in § 87 Abs. 1 Nr. 10 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats normieren. Anders sieht es hingegen aus, wenn kein kollektiver Sachverhalt vorliegt – also nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmern einen Bonus erhalten. So ist bei individuellen Vereinbarungen, die auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten sind, keine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich.
Bonuszahlungen sind ein beliebtes Mittel auf Arbeitgeberseite, um ihre Arbeitnehmer zusätzlich zu motivieren. Doch häufig versuchen Arbeitgeber entsprechende Boni unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen. Dieser soll zusätzliche Handlungsoptionen ermöglichen für den Fall, dass sich das Unternehmen gerade in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet oder man mit den Leistungen eines bestimmten Arbeitnehmers nicht zufrieden ist. Dann soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit verbleiben, einen Bonus nicht zu zahlen. Doch häufig sind solche Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitspapieren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, da sie den Arbeitnehmer benachteiligen und nicht klar verständlich sind.
Häufig wird in Arbeitspapieren vereinbart, dass die Höhe der Boni von dem „billigen Ermessen“ des Arbeitgebers abhängt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber hier völlig freie Hand. Aus § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich, dass das Ermessen billig ausgeübt werden muss – konkret müssen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls gegeneinander abgewogen sowie insbesondere die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtig werden.
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