Geistiges Eigentum

Der Begriff des geistigen Eigentums ist oft präsent, jedoch alles andere als leicht zu definieren. Auch aus juristischer Sicht gibt es viele interessante Fragen im Hinblick auf bestehende Rechte, Schutzmöglichkeiten und Abgrenzungen zu verwandten Themenkreisen.

Im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen begründet es ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut. Einfache Beispiele sind ein Kunstwerk oder eine technischen Erfindung. Es kann das Ergebnis unterschiedlichster geistiger Prozesse sein – durch kreative intellektuelle Leistung entsteht ein immaterielles vermögenswertes Aneignungsresultat. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob geistiges Eigentum durch zufällige Vorgänge entsteht oder infolge zielgerichteter geistiger Anstrengungen. Der juristische Bereich zieht auch das Urheberrecht oder weitere Schutzrechte in seine Definition mit ein und geht damit über die eigentliche Definition hinaus. Das geistige Eigentum ist „Eigentum“ im Sinne des Artikel 14 des Grundgesetzes.

Eng verwoben mit dem geistigen Eigentum sind die Urheberrechte. Das Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Urheberrecht wird deshalb auch als Recht des schöpferischen Geistes bezeichnet. Dieser Schutz ist personenbezogen – nicht das Werk, sondern der dahinter stehende Urheber genießt ihn. Es umfasst alle deutschen Rechtsnormen, die das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk regeln. Von besonderer Bedeutung sind dabei Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen einer möglichen Verletzung der subjektiven Rechte des Urhebers. Wichtige Rechtsquellen sind vor allem das Urheberrechtsgesetz, das Wahrnehmungsgesetz und das Verlagsgesetz.

Grundsätzlich gilt: Ein Urheber kann mit seinem Werk machen, was er will. Teil dieser Befugnis kann es deshalb unter anderem auch sein, anderen Personen zu verbieten, das Werk zu benutzen. Urheber ist derjenige, der eine schöpferische Leistung erbringt, die sich in einem Werk verkörpert. Eine bloße Idee genießt aus diesem Grunde keinen Schutz. Das Urheberrecht entsteht, sobald das Werk entstanden ist. Anwendung findet hierbei der Grundsatz der Priorität: Inhaber der Rechte an einem Werk ist derjenige, der das Werk als Erster geschaffen hat. Als mögliche Werke kommen zum Beispiel Schöpfungen im Bereich der Musik, der Literatur und der Tanzkunst sowie Filme, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Fotos und auch Computerprogramme in Betracht.

Für den Schutz eines geistigen Werkes sind in Deutschland keine bestimmten Formalitäten zu erfüllen. Der Schutz tritt bereits mit dem Schöpfungsakt an sich ein und setzt dabei keine Eintragung in ein Register voraus. Anders ist dies etwa bei den technischen Schutzrechten. Es empfiehlt sich jedoch, das Werk bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen. Die Frage, wer als Erster eine Idee zu Papier brachte, spielt in Streitigkeiten um Urheberrechte oft eine entscheidende Rolle.

Gewerblicher Rechtsschutz

Das Pendant zum Urheberrecht ist der gewerbliche Rechtsschutz. Hier steht nicht der kulturelle Schutz im Vordergrund, stattdessen schützt das Recht des gewerbliche Rechtsschutzes die Ergebnisse geistigen Schaffens in gewerblicher Hinsicht. Der gewerbliche Rechtsschutz wird deshalb als die rechtliche Absicherung geistiger Leistungen auf gewerblichem Gebiet angesehen. Auch er dient dem Schutz des geistigen Eigentums. Anwendung findet der Schutz vor allem in Bezug auf eine Marke, ein Patent oder ein Urheberrecht angewendet. Wichtige Rechtsquellen sind das Gebrauchsmusterrecht, das Designrecht, das Markenrecht, das Patentrecht sowie das Wettbewerbsrecht. Aber auch das Halbleiterschutzgesetz oder das Sortenschutzgesetz können Bedeutung haben. In diesen Rechtsnormen werden Voraussetzungen, Inhalte und Schranken der subjektiven Rechte des Rechteinhabers geregelt. Durch den gewerblichen Rechtsschutz wird es dem Urheber ermöglicht, Profit aus seinen Arbeitsergebnissen erzielen zu können.

Gründer?

Für Gründer stellen sich zu Beginn oft zahlreiche Fragen. Oberstes Ziel ist es dabei in der Regel, die Nachahmung des eigenen Unternehmenskonzeptes durch Konkurrenten zu verhindern. Wichtig ist es deshalb zu wissen, ob, wie und wann die eigene Geschäftsidee geschützt werden kann, bevor man in den Markt eintritt.

Hier kommt das Markenrecht ins Spiel. Geschäftsideen brauchen Identifizierungsmerkmale, um einen signifikanten Wiedererkennungswert zu schaffen. Ein bekannter Name, mit dem die Käufer bestimmte Qualitäts- und Wertmerkmale verbinden, kann sich in der Zukunft zu einem erheblichen Faktor für das eigene Unternehmen entwickeln. Das Markenrecht bietet Schutz für Herkunftskennzeichen aller Art. Gründer sollten deshalb unbedingt besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ihrer Idee und ihren Produkten markenfähige Namen geben und diese Marken zum frühst möglichen Zeitpunkt eintragen lassen. Auf diesem Weg kann etwaigen Nachahmern effektiv der Wind aus den Segeln genommen werden. Auch die Sicherung passender Domains für den Internetauftritt ist oft sinnvoll.

Bei einer neuen technischen Erfindung, ist an das Patent- und Gebrauchsmusterrecht zu denken. Das Patent bietet ein hohes Schutzniveau, ist allerdings auch mit einem langwierigen und kostspieligen Eintragungsverfahren bei den jeweiligen Patentämtern verbunden. Einfacher und kostengünstiger kann man seine technische Erfindung mithilfe eines Gebrauchsmusters schützen. Hierbei werden die materiellen Voraussetzungen nicht geprüft, was die Eintragung wesentlich unkomplizierter macht. Vor der Anmeldung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters sollten sich Gründer aber unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Gemeinsam kann dann eine effektive und sinnvolle Schutzstrategie – bezogen auf den Einzelfall – entwickeln werden.

Während Patente und Gebrauchsmuster für technische Produkte und Verfahren vergeben werden, schützen Geschmacksmuster bestimmte Gestaltungen. Passende Rechtsgrundlage ist hier das Designgesetz. Damit lässt sich ein Schutz für Produktdesigns in Bezug auf Form und Farbe sichern. Vor allem in der Mode-, Möbel- oder Automobilbranche spielen Geschmacksmuster eine wichtige Rolle und sollten nicht außer Acht gelassen werden. Im Vergleich zu anderen Verfahren bieten sie zudem einige Vorteile: Die Eintragung erfolgt verhältnismäßig schnell. Auch die finanziellen und bürokratischen Hürden sind überschaubar, da die materiellen Schutzanforderungen des Musters nicht geprüft werden.

Umsetzung?

Probleme ergeben sich immer wieder im Zeitraum vor der geplanten Umsetzung der Geschäftsidee. Fast zwangsläufig muss hier ein Austausch mit anderen Personen erfolgen. So können etwa Investoren oder Dienstleister von der Idee erfahren. Damit einher geht oft ein gewisses Misstrauen aus Angst, die Gesprächspartner könnten sich der Idee annehmen und diese selbst umsetzen. Um dieses Problem zu lösen, werden häufig Geheimhaltungsvereinbarungen (“non disclosure agreements”/NDAs) abgeschlossen. So kann ein wirksamer Schutz vor Ideendiebstahl erreicht werden.

Besonderheiten ergeben sich bei der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmer und einem Freelancer, zum Beispiel einem Grafiker. Entscheidende Bedeutung hat auch hier, am Anfang der Zusammenarbeit eine klare und transparente Regelung über Art und Ausmaß der Nutzungsrechte zu treffen. Fehlt eine solche Regelung, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck. So ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Ist nichts vereinbart, wird der Auftraggeber also in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht erhalten. Die ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrechte sowie insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung können dann schnell teuer werden.