Längst ist das Internet fester Bestandteil des täglichen Lebens geworden. Der Besuch beliebter Websites und das Kommunizieren über verschiedene soziale Netzwerke gehört für viele Menschen zum Alltag. Auch am Arbeitsplatz wird vor dieser Praxis nicht halt gemacht. Aus der Sicht der Arbeitgeber bedeutet das teilweise erheblich finanzielle Verlust durch verlorene Arbeitszeit.
Eine solch generelle Einschränkung erscheint vielen Arbeitgebern jedoch nicht mehr zeitgemäß. Umso wichtiger ist eine klare schriftliche Regelung, die festlegt, in welchem Rahmen das Internet auch privat genutzt werden darf. So kann man sich vor Unsicherheiten schützen und für beide Seiten besteht Klarheit. In vielen Unternehmen fehlt es jedoch an so einer Vereinbarung. Grundsätzlich kann eine solche Absprache im Arbeitsvertrag beziehungsweise durch eine Dienstvereinbarung erfolgen. Alternativ ist aber auch eine einseitige Weisung durch den Arbeitgeber möglich. In einer solchen Vereinbarung sollten Arbeitgeber genau festlegen, ob das Internet in den Pausen privat genutzt werden darf oder ob bestimmte Seiten während der Arbeitszeit erlaubt sind. Die Regelung sollte also sowohl die zeitliche als auch die inhaltliche Komponente erfassen.
Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung, können Arbeitnehmer versuchen ihren Anspruch auf Internetnutzung aus betrieblicher Übung abzuleiten. Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt und bei den Arbeitnehmern deshalb einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, dass sich der Arbeitgeber auch in Zukunft so verhalten will. Dieses Argument steht teilweise jedoch auf sehr wackligen Beinen und erfordert eine genau Betrachtung des Einzelfalls. Mit einer klaren Regelung geht man solchen Problemen aus dem Weg.
Zu differenzieren ist zudem, ob die Internetnutzung über ein privates Gerät oder über ein Gerät der Firma erfolgt. Mittlerweile verfügt fast jeder Arbeitnehmer über ein internetfähiges Smartphone. Eine Überprüfung, ob und in welchem Umfang dies genutzt wird, wird für den Arbeitgeber oft kaum möglich sein. Grundsätzlich stellt das private Surfen jedoch auch hier eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Das unregelmäßige Versenden und Beantworten von Nachrichten – etwa per E-Mail oder über einen Messenger-Dienst – führt in aller Regel allerdings nicht zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht München (18.11.2015 – 9 BVGa 52/15) entschied vor ein paar Jahren, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern pauschal ohne Einbeziehung des Betriebsrats die private Nutzung der privaten Handys während der Arbeitszeit nicht verbieten darf. Für das Gericht war es grundsätzlich denkbar, dass die Nutzung des privaten Handys für private Zwecke und die Erfüllung der Arbeitspflicht keinen Gegensatz darstellen. Auch hier kann zur Vermeidung von Auseinandersetzungen ein konkreter zeitlicher Rahmen vorgegeben werden.
Problematisch wird es immer dann, wenn der Arbeitnehmer exzessiv mit dem eigenen Smartphone surft. Hier summiert sich der Arbeitsausfall an einem Tag schnell auf mehrere Stunden. Können Arbeitgeber dieses Verhalten darlegen, ist eine Abmahnung möglich und im Extrem- oder Wiederholungsfall sogar die Kündigung.
Längst ist es weitläufige Praxis, dass Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Dienst-Smartphones zur Verfügung gestellt bekommen. Dann ist es von enormer Wichtigkeit von Anfang eine klare Regelung zu finden, ob das Smartphone allein dienstlich verwendet werden soll oder ob auch eine private Nutzung gestattet ist. In einem zweiten Schritt muss sich der Arbeitgeber dann entscheiden, in welchem Umfang das Gerät privat genutzt werden darf und welche Daten er protokolliert und unter welchen Voraussetzungen er auf diese zugreift. Erlaubt der Arbeitgeber die Privatnutzung, hat er festzulegen, in welchem Umfang diese statthaft sein soll. Darüber hinaus hat er zu regeln, welche Daten er protokolliert und unter welchen Umständen er auf diese Protokolldaten zugreift. Ansonsten läuft der Arbeitgeber Gefahr, sich strafbar zu machen. Wird dem Arbeitnehmer die private Verwendung nicht gestattet, drohen ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen also eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung bei einem Verstoß.
Wenn der Arbeitnehmer das Internet über den Firmenrechner nutzt, muss differenziert werden, ob die Nutzung nur für private Zwecke erfolgt oder auch dienstlichen Belangen dient. Unproblematisch sind alle Seitenaufrufe und E-Mails, die – in welcher Art auch immer – mit der Arbeit in Zusammenhang stehen. Eine Grauzone bilden oft die Gespräche unter Mitarbeitern. Hier können sich Arbeitgeber helfen, indem sie die private elektronische Kommunikation beschränken und etwa den internen Versand von Bildern oder Videos ohne dienstlichen Bezug verbieten. Denn unter Umständen können Arbeitgeber haftbar gemacht werden für Handlungen im Internet, die von ihren Zugängen erfolgen. Nur wenn der Verursacher ermittelt werden kann, erfolgt eine Entlastung.
Rechtlich bedeutsam ist die Frage, in wie weit der Arbeitgeber die Internetnutzung seiner Arbeitnehmer überwachen darf. Entscheidend ist zunächst, ob eine private Internetnutzung im Vorfeld erlaubt wurde. Denn eine nicht gestattete private Internetnutzung kann einen Missbrauch der Arbeitszeit darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber dann eine stichprobenartige Kontrolle und Dokumentation vornehmen. Wichtig: Dafür bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (sofern einer vorhanden ist). Liegt diese vor, dürfen gezielt einzelne E-Mails daraufhin überprüft werden, ob sie privater oder dienstlicher Natur sind.
Ist die Internetnutzung durch den Arbeitgeber dagegen grundsätzlich erlaubt, unterliegt das private Surfen dem Fernmeldegeheimnis und darf aus diesem Grunde somit auch nicht überwacht werden, wenn keine stichhaltigen Anhaltspunkte für arbeitsrechtliche Verstöße vorliegen.
Generell verboten ist eine systematische Überwachung. Hier liegt eine Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers vor. Sollten Arbeitgeber eine stichprobenartige Überwachung in Betracht ziehen, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung im Vorfeld, um in einer etwaigen späteren gerichtlichen Auseinandersetzung vorbereitet zu sein.
Im Extremfall kann die private Internetnutzung am Arbeitsplatz, sofern sie ungenehmigt oder exzessiv ist, zu Schadensersatzansprüchen und umfangreichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Die Spannbreite reicht hier von einer Abmahnung bis zur außerordentlichen Kündigung. Wie im Arbeitsrecht generell, werden die Fälle auch hier sehr einzelfallbezogen entschieden. Kriterien sind etwa, inwieweit die private Internetnutzung erlaubt war, welchen Umfang die Internetnutzung des Arbeitnehmer erreicht hat, betriebliche Schäden oder strafrechtlich relevante Faktoren.